Allgemeine Geschäftsbedingungen der Regensburger Metallbau Beteiligungs- GmbH & Co. ALU-BAUELEMENTE KG

  1. Allgemeines / Geltungsbereich

    1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Regensburger Metallbau Beteiligungs- GmbH & Co. ALU-BAUELEMENTE KG (nachfolgend „RMB“) und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „VP“).
    2. Von diesen Bedingungen abweichende, ergänzende oder entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des VPs sind nur dann gültig, wenn die RMB eine schriftliche Zustimmung erteilt.
    3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    4. Die RMB behält sich ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte, an Kostenanschlägen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen, uneingeschränkt vor. Erst nach vorheriger Einwilligung von RMB dürfen die genannten Unterlagen für Dritte zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag vom VP nicht erteilt, sind diese Unterlagen unverzüglich und unaufgefordert an RMB zurückzugeben.
  2. Vertragsschluss / -änderung / Höhere Gewalt

    1. Sofern im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes festgelegt wurde, sind die Angebote der RMB freibleibend und unverbindlich. Als verbindliches Vertragsangebot gilt die Bestellung oder die Beauftragung durch den VP.
    2. Erst mit Zugang der Auftragsbestätigung von der RMB oder durch Lieferung bzw. Ausführung der Leistung, kommt ein Vertrag zustande.
    3. Die Festlegung der Preise und Lieferbedingungen sind grundsätzlich einzelvertraglich. Sofern als Ausnahme nichts festgelegt ist, verstehen sich die Preise ab Werk (ex works, EXW, Incoterms 2020) zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütungsforderung, ausschließlich der Verpackung, Transportkosten sowie Versicherungskosten, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
    4. Liegen mehr als 4 Monate zwischen dem Vertragsschluss und Lieferung, ist die RMB berechtigt, die Preise einseitig im Falle einer Erhöhung von Produktions- und/oder Einkaufsmaterialien, Lohn- und Lohnnebenkosten und/oder Kosten für Betriebsmittel oder Ersatzteile sowie Sozialabgaben und Energiekosten, Kosten durch Umweltauflagen, Fahrtkosten und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätzen und/oder öffentliche Angaben zu erhöhen, die den Vertragsgegenstand oder die Vertragsleistung betreffen. Beträgt die Preisanpassung 6 % oder mehr, muss der VP hinsichtlich des Wertes eine Zustimmung abgeben. Der VP ist zudem berechtigt ab diesem Wert von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückzutreten. Der VP kann dieses Recht jedoch nur sofort nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
    5. Wird die Aufstellung oder Montage von der RMB übernommen und ist nichts Gegenteiliges vereinbart, sind neben den vereinbarten Vergütungen alle erforderlichen Nebenkosten, wie z.B. Transport- und Reisekosten sowie Auslösungen von dem VP zu tragen. Werden, auf Wunsch des VPs, Leistungen nach den regulären Geschäftszeiten der RMB, z.B. nach 16 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen, durchgeführt, so trägt der VP diese zusätzlichen Kosten entsprechend den in der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste der RMB oder den, falls abweichend, entsprechenden vertraglich vereinbarten Preise.
    6. Leistungsdaten wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, und Gewicht sind nur verbindlich, wenn dies explizit vereinbart wird.
    7. Werden an dem Leistungsgegenstand geringfügige Änderungen und/oder technische Anpassungen von Wissenschaft und Technik, Verbesserungen der Konstruktion oder Änderungen von Materialien bzw. Komponenten vorgenommen, sind diese ohne Zustimmung des VPs zulässig, wenn die geschuldeten Eigenschaften erhalten bleiben.
    8. Die RMB ist berechtigt, bei dem Auftreten unvorhersehbaren, wie höhere Gewalt oder sonstigen, und unverschuldeter Ereignisse und Umständen, welche nicht durch die RMB zu vertreten sind, die Vertragsleistung, um die Dauer der Störung hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern die RMB nicht das Beschaffungsrisiko übernommen hat. (Höhere Gewalt; z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Mangel an Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche / hoheitliche Maßnahmen).
    9. Bei Unmöglichkeit oder Verzögerung von Unterlieferanten, soweit sie jeweils aus von der RMB nicht zu vertretenden Gründen trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem VP entsprechend der geschuldeten Quantität sowie der Qualität aus der Liefer- und Leistungsvereinbarung mit dem VP eintritt, haftet die RMB nicht.
  3. Lieferung / Teillieferung

    1. Soweit zumutbar für den VP sind Teillieferungen zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt.
    2. Bei Rücknahme von Waren aus Kulanz von der RMB, mit Bedarf einer vorherigen schriftlichen Einwilligung, wird von dem VP eine vom Warenwert abhängige und im Einzelfall zu vereinbarende Bearbeitungsgebühr erhoben.
    3. Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist die Entsorgung defekter oder ausgebauter Teile oder Ersatzteile nicht Bestandteil der Leistungen. Nach eigenem Ermessen kann die RMB das (Ersatz-)Teil nur gegen Rückgabe des ausgebauten (Ersatz-)Teils bereitstellen, das ausgebaute (Ersatz-)Teil geht in diesem Fall wieder in das Eigentum der RMB über.
  4. Lieferzeit und Verzug

    1. Verbindlich sind Liefer- und Montagetermine nur bei schriftlicher Vereinbarung. Soweit schriftlich nicht anders vereinbart, ist der maßgebende Zeitpunkt bei Lieferung der Bereitstellungs- oder Versandzeitpunkt. Bei Verzögerung der Lieferung oder Ausführung der Leistung, hat der VP schriftlich eine angemessene Nachfrist von zwei Wochen zu setzen. Der VP kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die RMB auch nach der gesetzten Nachfrist nicht liefern bzw. leisten kann.
    2. Um Fristen für die Einhaltung von Lieferungen zu gewährleisten, ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom VP zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen und die Erbringung aller geschuldeter, notwendiger Mitwirkungshandlungen des VPs, vorausgesetzt. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig von dem VP erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen der RMB um den entsprechenden Zeitraum zwischen der im Vertrag festgelegten Fälligkeit der Handlung des VPs bis zur Erfüllung der noch nicht nachgekommenen Verpflichtung des VP, es sei denn, die RMB hat die Verzögerung zu vertreten.
    3. Auf Nachfrage der RMB muss der VP innerhalb von 7 Kalendertagen erklären, ob er wegen der vorgenannten Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
    4. Wird der Versand oder die Zustellung nach Anzeige der Versandbereitschaft auf Wunsch des VP um mehr als einen Monat verzögert, hat die RMB das Recht, die Liefergegenstände einzulagern und dem VP für jeden weiteren angefangen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Netto-Preises der Liefergegenstände, maximal 5 % des Netto-Preises der Liefergegenstände zu berechnen.
  5. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung

    1. Die RMB ist berechtigt, die Bezahlung per Vorauskasse zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer zu berechnen. Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen sind Rechnungen ab Rechnungsstellung / Rechnungsdatum binnen 14 Kalendertagen ohne Abzug von Skonto zu zahlen.
    2. Ein Skontoabzug ist dem VP nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der RMB erlaubt. Voraussetzung dafür ist, dass alle seitens der RMB zu beanspruchenden Zahlungen, genauso wie eventuelle Abschlagszahlungen, innerhalb der Skontofrist vollständig auf das Konto der RMB eingehen.
    3. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, wie eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den VP, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder Aufweisen eines erhöhten Ausfallrisiko der Bonitätsauskunft, des VPs ein oder werden nach Abschluss des Vertrages erkennbar, ist die RMB berechtig, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur Erfüllung dieses Verlangens die Leistung zu verweigern.
  6. Sachmängelansprüche des VPS

    1. Bei Sachmängeln ist die Rüge in Schrift- oder Textform einzureichen mit einer genauen Beschreibung des Mangels. Bei erkennbaren Sachmängeln (wie z.B. Transportschäden, Mehr- oder Minder- sowie Aliudlieferungen) hat der VP unverzüglich, spätestens jedoch 12 Kalendertage nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung, Rüge einzureichen. Bei versteckten Sachmängeln hat der VP unverzüglich nach Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziff. 6.5 zu rügen.
    2. Die Kosten zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlicher Anwendungen, insbesondere für Transport, Arbeit, Material, Fahrt und Wege sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet die RMB nur dann, wenn nach Maßgabe der gesetzlichen Regenlungen überprüfbare Nachweise vorgelegt werden und ein tatsächlicher Mangel vorliegt. Stellt sich durch Überprüfung der Mängelrüge raus, dass die als mangelhaft beschriebene Ware mangelfrei ist, ist die RMB dazu berechtigt dem VP vorgenannte Kosten in Rechnung zu stellen.
    3. Das Zurückhalten von Zahlungen darf der VP nur, wenn über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Wenn die Mängelansprüche verjährt sind, darf der VP nicht vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.
    4. Liegt einer der nachfolgenden Fälle vor, sind Mängelansprüche des VPs ausgeschlossen:
      • bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit;
      • bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit;
      • bei natürlicher Abnutzung;
      • bei Mängeln oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemäßer Verwendung der Ware, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Untergrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind;
      • bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern;
      • bei Mängeln oder Schäden, die daraus entstehen, dass der VP selbst oder durch Dritte die Ware unsachgemäß eingebaut, in Betrieb genommen hat, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen hat und der Mangel hierauf beruht;
      • bei Mängeln oder Schäden aufgrund von unterlassener oder unsachgemäßer Wartung, soweit der Mangel hierauf beruht;
      • bei Mängeln infolge unsachgemäßer Lagerung durch den VP oder Dritte, soweit der Mangel hierauf beruht.
    5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz beginnt bei der Lieferung der Ware, bei Werkleistungen ab dem Datum der Abnahme. Die Frist beträgt grundsätzlich zwei Jahre, soweit einzelvertraglich nichts Anderes geregelt ist. Gesetzlich abweichende zwingende, längere Verjährungsfristen, wie in §§ 438 Abs.1 Nr.2, 479 Abs.1, 634 a) Abs. 1 Nr. 2, 478, 445a BGB, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Arglist oder Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder sonstige gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
  7. Schadensersatz / Aufwendungsersatz

    1. Die RMB haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt für Schäden, die auf einer der RMB zurechenbaren Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Beruht eine zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher oder leichter Fahrlässigkeit und wird eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags prägt und auf die der VP vertrauen darf. Die Haftung der RMB ist in diesen Fällen jedoch der Höhe nach, auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit bleibt unberührt.
    2. Solange sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, haftet die RMB bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
    3. Soweit die Schadensersatzhaftung der RMB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen der RMB.
    4. Die gesetzliche Beweislast bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Der Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) bleibt ebenso vorbehalten.
  8. Eigentumsvorbehalt

    1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem VP bleibt die gelieferte Ware das Eigentum der RMB.
  9. Warenzeichen, Urheberrechtsvermerke, alphanumerische Kennung

    1. Es dürfen keine Warenzeichen, Urheberrechtsvermerke oder alphanumerische Kennungen der Produkte inklusive der Dokumentation verändert werden.
    2. Bei Brandschutztüren darf kein Austausch der Schließzylinder erfolgen. Falls ein Austausch der Schließzylinder erfolgt, erlischt die Betriebserlaubnis.
  10. Geheimhaltung

    1. Der VP sowie die RMB verpflichten sich, Unterlagen wie Daten, Pläne, Zeichnungen, Kenntnisse, Berechnungen und Erfahrungen und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, welche im Laufe der Zusammenarbeit erlangt werden, als vertraulich zu behandeln und nicht für Dritte zugänglich zu machen sowie die vorgenannten Unterlagen ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrags zu verwenden.
    2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit die mitgeteilten Informationen und Unterlagen offenkundig und allgemein bekannt sind, dem VP zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt waren, später von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt wurden oder aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer behördlichen Anordnung zugänglich zu offenbaren sind.
  11. Rechtswahl / Erfüllungsort

    1. Die Rechtsbeziehung zwischen der RMB und dem VP unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    2. Erfüllungsort (soweit vertraglich nichts anderes vereinbart) und ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der RMB.

 

 

Stand: Februar 2024

 

AGBs zum Download